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Der Begriff Honorarberatung juristisch bewertet

Exkurs – Der Begriff Honorarberatung juristisch bewertet

Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht und bereits mehrfach als Sachverständiger im Deutschen Bundestag zu Branchenthemen geladen, steht uns zur Seite, dabei dem Begriff Honorarberatung juristisch auf den Grund zu gehen.

Es handelt sich um einen Begriff, der nicht legal definiert ist und daher Spielraum lässt – für diverse Auslegungen und auch polemische Meinungsäußerungen. Dabei kennen wir alle Honorarberatung aus dem täglichen Leben: Das, was ein Anwalt, Arzt oder Steuerberater macht, ist häufig Honorarberatung. Also die beratende Tätigkeit gegen Vergütung durch den Kunden.

Teils geschützt, teils nicht

Somit sagt der Begriff Honorarberatung zunächst nur etwas über die Art der Vergütung aus, wenn auch zugegebenermaßen nicht sehr konkret. Der „Honorar-Finanzanlagenberater“ ist hingegen geschützt, genauso wie der „Versicherungsberater“. Beide sind in der  Gewerbeordnung (GewO) verortet, im Paragraf 34h und im Paragraf 34d. Als Makler kann man sich aber sicherlich auch Berater nennen, oder? Immerhin ist es eine der gesetzlich normierten Kernpflichten, den Kunden zu beraten…

Um nicht noch mehr zur Begriffsverwirrung um das Wort Honorarberatung beizutragen, sprechen wir im Folgenden lieber von alternativen Vergütungsmodellen. Alternative wozu? Zur Courtage? Ja, vielleicht auch. Aber wir dürfen das Wesentliche nicht vergessen – zur kostenlosen Tätigkeit. Zur Tätigkeit des Maklers also, die – häufig wie selbstverständlich – ohne adäquate Vergütung ausgeübt wird.

Zu unterscheiden sind grundsätzlich zwei Fragen. Erstens: Ist die jeweils fragliche Tätigkeit des Versicherungsmaklers erlaubt beziehungsweise gibt es ein gesetzliches Verbot? Und zweitens: Wenn die Tätigkeit grundsätzlich vom Makler ausgeführt werden kann, darf er dafür eine Vergütung vom Kunden bekommen?

#1 Vermittlung von Nettopolicen

Beratung mit dem Ziel des Abschlusses, wobei es – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu einem Abschluss kommt: Das ist selbstverständlich erlaubt. Erst muss schließlich beraten werden, um die objektiven und subjektiven Bedürfnisse des Kunden zu erfahren. Vermittlung von Nettopolicen, Policen von Direktversicherern, Versicherungsverträgen ohne Courtagezusage? Das ist alles zulässig.

#2 Darf der Makler vom Kunden vergütet werden?

Der Gesetzgeber hat zur Frage der Vergütung von Versicherungsmaklern herzlich wenig abschließend geregelt. Das ist aber auch gut so. Denn somit gilt: Es besteht umfassende Vertragsfreiheit zwischen Makler und Kunde. Der Gesetzgeber ist in letzter Minute davon abgerückt, ein sogenanntes Provisionsgebot einzuführen. Wäre das, wie ursprünglich geplant, gekommen, hätten Makler tatsächlich keine alternativen Vergütungsformen zur Courtage mehr praktizieren können.

Insofern hier einige Beispiele darüber, was aus Norman Wirths Sicht möglich ist:

  • Stundenhonorar für Beratung (mit dem Ziel des Vertragsabschlusses)
  • Quotenvereinbarung (zum Beispiel für den Nachweis gleichwertigen Versicherungsschutzes zu einem günstigeren Preis)
  • Schadenbearbeitung (zum Beispiel über Stundenhonorar)
  • Betreuungspauschale
  • Vermittlungsvergütung für die Vermittlung von Direktversicherungen, Nettotarifen, Verträgen ohne und mit Courtagezusage

Der letzte Punkt ist sicherlich am strittigsten – aber weniger aus juristischen Gründen. Das Entscheidende ist, dass der Kunde keinen Anlass haben darf, später zu sagen „Wenn ich das gewusst hätte, dann wäre ich damit nicht einverstanden gewesen”. Der Einwand, dass mit der Courtage alle Tätigkeiten des Maklers abgegolten seien und damit kein Honorar mehr genommen werden darf, sollte in Zeiten sinkender Courtagesätze dringend hinterfragt werden, und zwar mit einem klaren „Warum eigentlich?”. Zu guter Letzt bleibt die Frage, wie die angesprochenen Punkte umzusetzen sind. Die Antwort ist so simpel wie wichtig: Immer schriftlich. Immer transparent.

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